Des Herzogthums Würtemberg Gemeine Lands-Ordnungen. Denen etliche Fürstliche Gen…
Des Herzogthums Würtemberg Gemeine Lands-Ordnungen. Denen etliche Fürstliche Gen
Württemberg – Des Herzogthums Würtemberg Gemeine Lands-Ordnungen. Denen etliche Fürstliche General-Ausschreiben / so nach Publication angeregter Lands-Ordnungen … Wiederum auff ein neues aufgelegt / und in diese geschmeidige Form gebracht. Stuttgart, Rößlin, 1709. Kl.-8°. 22 nn. Blatt Register, 372 Seiten. Grüner Pappband der Zeit mit rotem goldgeprägtem Rückenschild und Rotschnitt. Einband etwas bestossen und berieben, privater Stempel auf Vorsatz. Die Lands-Ordnung wurde erstmals 1495 von Eberhard I ( Eberhard im Barte) abgefasst und erschien seitdem in veränderter Form. Enthalten sind u.a. Kapitel zu : Bürgerrechte, Waffenrecht (Feuer-und Büchsenhalder), regelt das Verhältnis zwischen Gemeinden, zu Amtleuten, das Umbrechen von Acker- und Wiesen zu Weingärten wird untersagt und sogar der Obstschnitt wird behandelt: “Wie man zu der Ernd. und Herbst Zeit schneiden und lesen soll”, desweiteren Bauvorschriften: “Wie es mit Bauung und Handhabung Weg und Steg gehalten werden soll” und auch die Anordnung bessere ordentliche Kleidung zu tragen: “Von unordentlicher und köstlicher Kleidung”. – Die Köstlichkeit der Kleidung hat überhandgenommen, eine ehrliche , leidenliche und gebührede Kleidung wurde angeordnet.
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